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AusbauBAusbV

§ 69Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Detailzeichnungen oder Skizzen eines Bodenaufbaus anzufertigen,
4.
Wärmeschutzberechnungen durchzuführen,
5.
Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben,
6.
Bewegungsfugen bei Estrichkonstruktionen zu berechnen,
7.
Arbeitstechniken zur Herstellung von Sichtestrichen zu beschreiben,
8.
Oberflächenbearbeitungen von Estrichen durch Schleifen in verschiedenen Optiken zu beschreiben,
9.
Oberflächenschutzsysteme für Estriche zu unterscheiden,
10.
Verschleißschichten für Betonböden oder Industrieestriche zu unterscheiden sowie deren Herstellung zu unterscheiden und zu beschreiben,
11.
Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden,
12.
Verfahren zur Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu beschreiben sowie
13.
Schäden an Estrichen zu analysieren sowie Verfahren zum Sanieren und Instandsetzen von Estrichen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

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