AusbauBAusbV
§ 69Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Detailzeichnungen oder Skizzen eines Bodenaufbaus anzufertigen,
- 4.
- Wärmeschutzberechnungen durchzuführen,
- 5.
- Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben,
- 6.
- Bewegungsfugen bei Estrichkonstruktionen zu berechnen,
- 7.
- Arbeitstechniken zur Herstellung von Sichtestrichen zu beschreiben,
- 8.
- Oberflächenbearbeitungen von Estrichen durch Schleifen in verschiedenen Optiken zu beschreiben,
- 9.
- Oberflächenschutzsysteme für Estriche zu unterscheiden,
- 10.
- Verschleißschichten für Betonböden oder Industrieestriche zu unterscheiden sowie deren Herstellung zu unterscheiden und zu beschreiben,
- 11.
- Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden,
- 12.
- Verfahren zur Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu beschreiben sowie
- 13.
- Schäden an Estrichen zu analysieren sowie Verfahren zum Sanieren und Instandsetzen von Estrichen zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3