AusbauBAusbV
§ 68Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
- 3.
- Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
- 4.
- Estriche oder Beläge herzustellen,
- 5.
- Aufmaße zu erstellen sowie
- 6.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Bereich Estricharbeiten:
- a)
- Herstellen von Verbundestrich als Sichtestrich,
- b)
- Gestaltung von Oberflächen mit Maschinentechnik,
- c)
- Einbauen von Fertigteilestrich oder
- d)
- Einbauen von Heizestrich aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz;
- 2.
- Bereich Bodenbelagsarbeiten:
- a)
- Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem,
- b)
- Verlegen von textilen Bodenbelägen mit Einbau von Intarsien oder
- c)
- Auftragen von Kunstharzen auf Böden.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3