AusbauBAusbV
§ 55Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
- 3.
- Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
- 6.
- die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben fachlich zu begründen.
- 1.
- Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,
- 2.
- Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik,
- 3.
- Herstellen eines gedämmten Bodenbelags aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel oder
- 4.
- Herstellen eines Wand- oder Stufenbelags für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3