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AusbauBAusbV

§ 44Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
2.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
3.
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

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