AusbauBAusbV
§ 43Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Gestaltungsprinzipien von Oberflächen zu unterscheiden,
- 4.
- Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 5.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Stucktechniken zu beschreiben,
- 8.
- Verfahren zur Erstellung von Innendämmungen zu beschreiben,
- 9.
- den Aufbau und die Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen zu beschreiben und ökologische Auswirkungen zu reflektieren,
- 10.
- Arten von Sonderputzen zu unterscheiden,
- 11.
- Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Putz- und Trockenbauoberflächen zu unterscheiden,
- 12.
- Schäden an Putzoberflächen, an Trockenbauoberflächen oder an Wärmedämm-Verbundsystemen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
- 13.
- Verfahren zur Sanierung von Stuck und Putzen zu unterscheiden.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3