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§ 2Übergangsregelung

Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4b94325b8fb50507a9fcceb30beabc46ebb5f37012f290de0f6b20cf452b7c0

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