AujeszkKrV
§ 14
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- 1.
- a)
- alle Schweine des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder
- b)
- die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über drei Monate alten Schweinen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind und
- 2.
- die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von diesem abgenommen worden sind.
- 1.
- die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und
- 2.
- bei den übrigen Schweinen des Bestandes
- a)
- keine auf Aujeszkysche Krankheit hindeutenden klinischen Erscheinungen festgestellt worden sind und
- b)
- frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine eine serologische Untersuchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;
Stand: geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004880980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cf1e52bd72645043f58688930619a7ea853987aa0898530cd1f8c9833a6d06a