(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
1.
die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;
2.
Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Dung und flüssige Abgänge dürfen nach ausreichender Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen nur ausgebracht werden, wenn sie bodennah ausgebracht und unverzüglich untergepflügt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;
Stand: geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474
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