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AujeszkKrV

§ 11

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder
2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;

Stand: geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004880980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cf1e52bd72645043f58688930619a7ea853987aa0898530cd1f8c9833a6d06a

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