AUG
§ 3Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
- 1.
- sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
- 3.
- sind Berechtigte
- a)
- natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,
- b)
- öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
- 4.
- sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden,
- 5.
- sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,
- 6.
- ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und
- 7.
- ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13e23eb89fc291038c9b571494ad63f3118a2635dc2dc40741842f2c7a050291