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§ 3Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
3.
sind Berechtigte
a)
natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,
b)
öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
4.
sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden,
5.
sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,
6.
ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und
7.
ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089810011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13e23eb89fc291038c9b571494ad63f3118a2635dc2dc40741842f2c7a050291

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