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AUG§1Abs2Bek 8

(XXXX)

Achte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Rhode Island
2.
In Kanada:
Saskatchewan
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924).

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004720990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f61e8b71604f99d6d13884c4cefd6e8f3d9bd9c23eb357a8b4db5edbe41d1c79

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