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AUG§1Abs2Bek 11-1987

(XXXX)

Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Georgia
Idaho
Illinois
Maryland
South Dakota
Tennessee
2.
In Kanada:
Yukon Territorium
3.
Südafrika
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1987 (BGBl. II S. 420).

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023810987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4753ca80cc35a53dcded92ce741eec812505ff1b9f5507b9df157e98925cb0ba

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