Zum Gesetzesinhalt

AUG§1Abs2Bek 09-1988

(XXXX)

Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Arizona
Arkansas
Hawaii
Louisiana
Michigan
Oklahoma
Texas
2.
In Kanada:
Neubraunschweig
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1041).

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017840988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf7bd90448781fed4101cde7687ec36885f6d1631bdeb8e442ae6f313e3da8cd

XML-Quelle beim Herausgeber