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AUG§1Abs2Bek 02-1989

(XXXX)

Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
a)
New Mexico
Pennsylvania
Vermont
b)
beschränkt auf Kindesunterhalt:
Wisconsin
2.
In Kanada:
Britisch Kolumbien
Neufundland und Labrador
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003720989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32a7b5e38986f594aada2877fe75b3d3551b615e1526532d5952f0a774f7a589

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