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AufgÜbertrV OFD Karlsr

§ 3

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019280973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae1821cbc3cbcdc61f7d0a0a17324f79d57868b9a723df643261af1a44e88373

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