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AufgÜbertrV OFD Karlsr

§ 1

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019280973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae1821cbc3cbcdc61f7d0a0a17324f79d57868b9a723df643261af1a44e88373

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