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AufgÜbertrV OFD Düsseld

§ 1

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009460972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46868affe678c0ac04229edba5965a5d26b20845fb6d3e85c7aed873a77b0270

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