AufenthV
§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
- 1.
- den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2.
- die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3.
- den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4.
- die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294510004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3