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AufenthV

§ 71Übermittlungspflicht

Aufenthaltsverordnung

(1) Die
1.
Meldebehörden,
2.
Passbehörden,
3.
Ausweisbehörden,
4.
Staatsangehörigkeitsbehörden,
5.
Justizbehörden,
6.
Bundesagentur für Arbeit und
7.
Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag, Ort und Staat der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Anschrift,
8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294510004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bb820d71b082812168cc29b3822da6b8e165e78fd38d1b4fb60016d4010c6d3

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