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AtVfV

§ 7Einwendungen

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

(1) Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002800977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 062c3bd1f19cdb92639987bdf150664415435f78989d96bba9ba70f60c2fed9d

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