Zum Gesetzesinhalt

AtVfV

§ 19Vorbescheid

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.
(3) Der Vorbescheid muß enthalten
1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,
2.
die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3.
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
4.
die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
5.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen.
(4) Der Vorbescheid soll enthalten
1.
den Hinweis auf § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
2.
den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
3.
den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
4.
die Rechtsbehelfsbelehrung.
(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002800977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 062c3bd1f19cdb92639987bdf150664415435f78989d96bba9ba70f60c2fed9d

XML-Quelle beim Herausgeber