(1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Maßgebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
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