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AtG

§ 7dWeitere Vorsorge gegen Risiken

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565

Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008140959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b3a9a7d92ff3731f39f7de1da0f33f81917e3d07afa6c0a3655a5bc8cde9e15

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