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AtG

§ 44bMeldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Meldestelle zu melden. § 40 Absatz 1, 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d und Absatz 6 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betroffenen Informationstechnik enthalten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicherheit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und an die von diesen bestimmten Sachverständigen nach § 20 weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565

Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008140959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b3a9a7d92ff3731f39f7de1da0f33f81917e3d07afa6c0a3655a5bc8cde9e15

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