(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ausübt, ist verpflichtet,
1.
die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowie
2.
bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.
Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktualisieren. Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der erfassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Die Buchführungssysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Die Angaben in den elektronischen Buchführungssystemen sind nach der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang bereitzuhalten.
(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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