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AtEV

§ 1Anfall und Verbleib

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,
1.
vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und
2.
nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioaktiven Abfälle nachzuweisen und hierzu
a)
den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätigkeit und danach für jedes nächste Kalenderjahr abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen und
b)
den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzugeben.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Abfallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 4 +++)
(+++ § 1 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 u. § 4 Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR217210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7117bc3f1c8776d94e13a23d0f30890a4494da46d19984b77e8b8dcd9af12b76

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