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ATDTeilnV

§ 2Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg

Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:

Polizeipräsidium Land Brandenburg
Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum
Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 618875ffb918df842d84f1fa7d044e68ef0e27e8bf0e88bc011ba49eaa39e89d

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