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ATDG

§ 9Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern

(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.
(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag über den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 30.3.2021 I 402

Sonst: Das G tritt gem. Art. 5 Abs. 2 G v. 22.12.2006 I 3409 mit Ablauf des 30.12.2017 außer Kraft, Art. 5 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 4 Satz 3 G v. 18.12.2014 I 2318 mWv 1.1.2015; dadurch ist die Geltung des G über den 30.12.2017 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR340910006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf55f3f9a4bb371127bac42329f27984db586832b8d8e8fa4d0c50f05c7432e9

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