ATDG
§ 12Festlegungen für die gemeinsame Datei
- 1.
- den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
- 3.
- der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
- 4.
- der Eingabe der zu speichernden Daten,
- 5.
- den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
- 6.
- den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
- 7.
- der Protokollierung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 30.3.2021 I 402
Sonst: Das G tritt gem. Art. 5 Abs. 2 G v. 22.12.2006 I 3409 mit Ablauf des 30.12.2017 außer Kraft, Art. 5 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 4 Satz 3 G v. 18.12.2014 I 2318 mWv 1.1.2015; dadurch ist die Geltung des G über den 30.12.2017 hinaus verlängert worden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR340910006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf55f3f9a4bb371127bac42329f27984db586832b8d8e8fa4d0c50f05c7432e9