AtDeckV
§ 13Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
- 1.
- 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,
- 2.
- 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,
- 3.
- 500 000 Euro in allen übrigen Fällen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002200977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51f101a86b45fb51411ecb84bd9f20305641dc0a6977e65d868c8c9df99567f6