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AtDeckV

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002200977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51f101a86b45fb51411ecb84bd9f20305641dc0a6977e65d868c8c9df99567f6

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Arten der Deckungsvorsorge§ 2Haftpflichtversicherung§ 3Sonstige finanzielle Sicherheit§ 4Umfang der Deckungsvorsorge§ 5Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen§ 6AuflagenZweiter Abschnitt Deckungssummen§ 7Deckungssumme und Regeldeckungssumme§ 8Umgang und Beförderung§ 8aBeförderung von Kernmaterialien§ 8bDeckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes§ 9Reaktoren§ 10Schiffsreaktoren§ 11Sonstige Kernanlagen§ 12Stilllegung von Kernanlagen§ 12aKernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung§ 13Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen§ 14(weggefallen)§ 15Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung§ 16Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall§ 17(weggefallen)§ 18Deckungssumme bei mehrfachem Umgang§ 19Abrundung der DeckungssummeDritter Abschnitt Schlussvorschriften§ 20Neufestsetzung der Deckungsvorsorge§ 21(weggefallen)§ 22(Inkrafttreten)Anlage 1Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen EuroAnlage 2Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen EuroAnlage 3(zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen EuroAnlage 4(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen EuroAnlage 5(zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser ÜbereinkommensAnlage 6(zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens