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AtDeckV

§ 10Schiffsreaktoren

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002200977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51f101a86b45fb51411ecb84bd9f20305641dc0a6977e65d868c8c9df99567f6

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