(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.
(3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigert werden, wenn
1.
die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt wurde, sofern die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden oder
2.
in den Fällen nach § 17, die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
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