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ATA-OTA-APrV

§ 85Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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