(1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs durchzuführen.
(2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden Person wird von zwei Personen geführt, von denen
1.
im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein müssen oder
2.
im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine Person eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein muss und die andere Person eine praxisanleitende Person nach § 9, die die antragstellende Person während des Anpassungslehrgangs betreut hat.
(3) Während des Abschlussgesprächs sind den beiden Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.
(4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
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