(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise die Wiederaufnahmemitteilung zuständig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zollverwaltung.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2026 I Nr. 127
Sonst: Ersetzt V 26-7-3 v. 11.4.2008 I 645 (AsylZBV 2008)
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