AsylZBV
§ 2Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
- 1.
- die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
- 2.
- die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
- 3.
- den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.
- 1.
- der endgültigen Identifizierung,
- 2.
- der Auskunft über die an Eurodac übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung,
- 3.
- der Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht,
- 4.
- der Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358.
- 1.
- vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
- 2.
- Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 3.
- Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt,
- 4.
- Markierung von Datensätzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie die Entfernung der Markierung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358,
- 5.
- Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
- 6.
- Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac, insbesondere nach Artikel 31 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt.
Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2026 I Nr. 127
Sonst: Ersetzt V 26-7-3 v. 11.4.2008 I 645 (AsylZBV 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07F0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d4482c27e8b3396a89c263d0d5508006439a0461de98099afb5cb1659b3bfe6