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AsylVfGNG

Art 5Übergangsregelungen

Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens

A.
B.
Übergangsvorschrift zu A.:
Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011260992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b8d6d55c88c71ebbb6c6755861fabc5023ed9d0cf16358a7a57ec633f7fdd97

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