AsylG
§ 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung
- 1.
- der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,
- 3.
- konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder
- 4.
- von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111260992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a23f9e75da69d1bdcb884a6b8dfa14fcfcdb4ffba40ca5acc2d4d4213bb275
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… tz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am (7) bb) § 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet am befristet bis (7) y) Wohnsitzauflage nach aa) § 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt …“