AsylG
§ 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
- 1.
- die Polizeien der Länder,
- 2.
- die Grenzbehörde, bei der der Ausländer einen Asylantrag stellt,
- 3.
- die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,
- 4.
- die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie
- 5.
- die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111260992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a23f9e75da69d1bdcb884a6b8dfa14fcfcdb4ffba40ca5acc2d4d4213bb275