AsphAusbV
§ 9Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:
- a)
- Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,
- b)
- Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs,
- c)
- Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,
- 2.
- Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:
- a)
- Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs,
- b)
- Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,
- c)
- Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben,
- d)
- Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.
- 1.
- Baustoffkunde:Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt, Abdichtungs- und Dämmstoffe;
- 2.
- Arbeitskunde:
- a)
- Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte
- b)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
- c)
- Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen,
- d)
- Abdichten gegen Feuchtigkeit;
- 3.
- Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen;
- 4.
- Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile;
- 5.
- Baustoffbedarfsberechnungen;
- 6.
- Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;
- 7.
- Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004570984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93e18fb08f9e4813356380e4f703d2dfbd36c94fb1275ff69e1050bbb4ce31cd