Zum Gesetzesinhalt

AsphAusbV

§ 11Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004570984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93e18fb08f9e4813356380e4f703d2dfbd36c94fb1275ff69e1050bbb4ce31cd

XML-Quelle beim Herausgeber