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ASG

§ 38Rechtsverordnung

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007870968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 826c8e124ce98435580c8b9a2215e07f3549bc2a28e4709dcc823a84dcaa8fab

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