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ASG

§ 30Bereithaltungsbescheid

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

(1) Soll ein Wehrpflichtiger, auf den die in § 29 Abs. 2 genannte Rechtsverordnung angewandt werden kann und der für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ausgebildet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid). Die Bestimmung des Zeitpunkts kann einem öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art vorbehalten werden.
(2) Ein Bereithaltungsbescheid kann auch Wehrpflichtigen zugestellt werden, die sich freiwillig zu Arbeitsleistungen gemeldet haben, zu deren Sicherstellung Verpflichtungen vorgenommen werden können.
(3) Aus der Zustellung eines Bereithaltungsbescheids dürfen dem Empfänger keine Nachteile innerhalb eines bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Heimarbeitsverhältnisses oder Handelsvertreterverhältnisses erwachsen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007870968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 826c8e124ce98435580c8b9a2215e07f3549bc2a28e4709dcc823a84dcaa8fab

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