(1) Soll ein Wehrpflichtiger, auf den die in § 29 Abs. 2 genannte Rechtsverordnung angewandt werden kann und der für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ausgebildet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid). Die Bestimmung des Zeitpunkts kann einem öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art vorbehalten werden.
(2) Ein Bereithaltungsbescheid kann auch Wehrpflichtigen zugestellt werden, die sich freiwillig zu Arbeitsleistungen gemeldet haben, zu deren Sicherstellung Verpflichtungen vorgenommen werden können.
(3) Aus der Zustellung eines Bereithaltungsbescheids dürfen dem Empfänger keine Nachteile innerhalb eines bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Heimarbeitsverhältnisses oder Handelsvertreterverhältnisses erwachsen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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