ASG
§ 21Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit
- 1.
- Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,
- 2.
- Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,
- 3.
- Personen, die vor der Verpflichtung nur versicherungspflichtig nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte waren und dies weiterhin sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007870968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 826c8e124ce98435580c8b9a2215e07f3549bc2a28e4709dcc823a84dcaa8fab
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 5 SGB 6Versicherungsfreiheit
„… sicherungsfrei 1. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des Sechsten Buches S …“
- § 6 SGB 6Befreiung von der Versicherungspflicht
„… zbuch versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, 2. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz ange …“