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Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, vom Stammkapital der Asiatischen Entwicklungsbank einen Anteil von 158.870.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966, davon 108.030.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966 als abrufbares Stammkapital, zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Falle der Inanspruchnahme des abrufbaren Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegenwert von bis zu 108.030.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966 aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 21.6.1976 II 1002

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206170966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f9d9ba2a502b362bba46bd2215b495c6d28c5d3a84f85440b3759bcc1176d56

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