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Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Dem in Manila am 4. Dezember 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 21.6.1976 II 1002

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206170966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f9d9ba2a502b362bba46bd2215b495c6d28c5d3a84f85440b3759bcc1176d56

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