ASchulG
§ 9Fördervertrag
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
- 1.
- der Förderzeitraum,
- 2.
- die geförderten Abschlüsse nach § 2 Absatz 2,
- 3.
- die Anzahl der gemäß § 7 Absatz 3 für die Förderung berücksichtigten Klassenzüge,
- 4.
- die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11,
- 5.
- die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung und deren Nachweis,
- 6.
- die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen,
- 7.
- die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hierzu vorzulegen hat,
- 8.
- die Sicherstellung der Förderfähigkeit nach § 8 auch während des Förderzeitraums und
- 9.
- das Recht des Bundesrechnungshofes, an den Deutschen Auslandsschulen zu erheben, ob die Fördermittel des Bundes zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR330600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2574eaaeffccc248cf23993d02b69d47846e5e8d52325708a0e0818b5db22a71