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ASchulG

§ 12Finanzielle Förderung

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

(1) Die finanzielle Förderung berücksichtigt den Aufwand, der für die im Fördervertrag vereinbarten Abschlüsse und Klassenzüge erforderlich ist. Der Aufwand wird pauschaliert berücksichtigt. Für die Höhe der Förderung wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Schule und ihrer Eigen- und Drittmittel ein pauschaler Festbetrag pro geförderter Wochenstunde zugrunde gelegt.
(2) Um den Festbetrag für eine geförderte Wochenstunde zu berechnen, wird das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 durch 25 dividiert. Für den Förderzeitraum nach § 7 Absatz 2 wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum 1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der Förderzeitraum beginnt.
(3) Eine Schule wird für die Wochenstunden zur Vorbereitung oder Durchführung der gemäß dem Fördervertrag geförderten Abschlüsse gefördert, von denen sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 vergeben hat. Dabei ist für deutsche Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 mit Ausnahme der berufsbildenden Abschlüsse ein höherer Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu berücksichtigen als für die unter § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Abschlüsse. Der Förderbetrag wird auf volle Hundert Euro gerundet.
(4) Die Förderung kann nur für Ausgaben verwendet werden, die zur Finanzierung des regulären Schulbetriebs notwendig sind.
(5) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2574eaaeffccc248cf23993d02b69d47846e5e8d52325708a0e0818b5db22a71

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