Zum Gesetzesinhalt

ArbZRG

Art 18Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts

Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117000994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 911747f5bbf81ab243bce81aee1a23efa7bb2b5ef749bf22b892d76703dc113c

XML-Quelle beim Herausgeber